I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen in I. gelten für alle Teile des Mietvertrages / der Veranstaltungsvereinbarung, unabhängig davon, welche einzelnen Leistungen (Abschnitte II. ff.) zusätzlich vereinbart werden.
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende.
2. Definitionen
Im Sinne dieses Vertrages haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
2.1 Bistro Lisboa OHG: „Vermieter“;
2.2. Vertragspartner, der die angebotene Leistungen in bucht: „Kunde“ oder „Mieter“.
2.3 die halbtags / tageweise Übernahme der Räume durch den Kunden: „Vermietung“;
2.4 die Versorgung und Bedienung des Kunden mit Speisen und Getränken: „Bewirtung“;
2.5 alle Personen, die sich auf Veranlassung des Kunden im Veranstaltungsraum aufhalten, z.B. Gäste, Mitwirkende: „Teilnehmer“;
3. AGB des Kunden
Anderslautende Bedingungen als die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen gelten nicht. Insbesondere gelten keine AGB des Kunden.
4. Preise, Zahlung
4.1 Der Gesamtpreis für die Leistungen einschließlich der auf die einzelnen Leistungsarten entfallenden Preisanteile ergibt sich aus dem Angebot. Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
4.1.1 Für die Zahlung der vereinbarten Miete gilt Folgendes:
Die verbindliche Reservierung des Kunden stellt ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages dar, welches erst durch Inrechnungsstellung der Miete durch den Vermieter angenommen wird. Die Rechnung ist vom Kunden innerhalb von 3 Tagen, sofern die Veranstaltung weniger als 7 Tage ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung liegt, spätestens vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzug zu zahlen.
4.1.2 Für die Zahlung der Bewirtungsleitstungen gilt Folgendes:
Die Vermieterin stellt die teilnehmerabhängigen Kosten innerhalb von 10 Tagen nach Ende des letzten Veranstaltungstages in Rechnung. Sofern bei der verbindlichen Reservierung das „Frühstücks-Upgrade“ oder „Mittagessen“ gebucht wurde, kann die Anzahl der Teilnehmer (bestellte Portionen) nur bis zu 7 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag geändert werden. Für die Frühstücks- und Getränkepauschale gilt, dass eine Änderung der Anzahl der Teilnehmer bis zu 24 Stunden vor dem jeweiligen Veranstaltungstag mitgeteilt werden muss. Bei einer Änderung nach Ablauf der vorgenannten Fristen werden die Bewirtungskosten entsprechend der ursprünglichen Buchung voll in Rechnung gestellt.
4.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise in EUR. Etwa anfallende Umsatzsteuer wird der Kunde dem Vermieter bezahlen.
4.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Basiszinssatz p. a. gemäß § 247 BGB verlangen.
4.4 Falls dem Vermieter ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist der Vermieter berechtigt, diesen geltend zu machen.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Haftung des Vermieters
6.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Der Vermieter haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand des Mieters selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
6.2 Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
6.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
6.4 Besonderheiten im Rahmen des Vermietungszweckes, die nicht im Vertrag erwähnt sind, sind ausgeschlossen; eine Haftung des Vermieters besteht nicht. Besonderheiten sind u. a. solche,
1. für die bestimmte Erlaubnisse von Dritten (z. B. Behörden) erforderlich sind, oder
2. für die der Raum nicht geeignet ist.
6.5 die Verwendung oder Präsentation von Feuer, Gas, Chemikalien, Wasser, sonstigen Flüssigkeiten oder Tieren ist auf dem Grundstück des Veranstaltungsraumes grundsätzlich nicht statthaft. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
6.6 Soweit die Haftung des Vermieters gemäß Ziff. 6 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen (einschließlich Personen, die der Vermieter auf Weisung des Mieters beauftragt hat), nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.
6.7 Soweit dem Mieter gemäß Ziff. 7 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten ab Vornahme der Leistung. Bei Vorsatz, bei Arglist und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
6.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den Regelungen in Ziff. 7 nicht verbunden.
6.9 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für andere Ansprüche des MIeters gegen den Vermieter aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
6.10 Der Vermieter versichert, dass die Mietsache für Veranstaltungen für bis zu 65 Personen bau- und ordnungsrechtlich zugelassen ist.
7. Haftung des Mieters
7.1 Der Mieter haftet für Beschädigungen im Veranstaltungsraum oder an dessen Inventar, auch Inventar Dritter, die durch ihn oder Dritte aus seinem Bereich (z. B. Teilnehmer) verursacht werden. Der Vermieter kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Kaution) verlangen.
7.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die maximal zugelassene Personenzahl von 65 nicht überschritten wird. Er hat auf eigene Kosten die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die eine Überfüllung verhindern.
7.3 Der Mieter haftet dafür, dass nach der Art der Veranstaltung keine Störung öffentlicher Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Dies gilt insbesondere auch für die Lautstärke von Präsentationen oder Musikdarbietungen.
7.4 GEMA-pflichtige Veranstaltungen sind anzeigepflichtig. Die GEMA-Gebühren sind alleinige Pflicht des Mieters. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass für die öffentliche Aufführung von Musik, die urheberrechtlich geschützt ist, eine Genehmigung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin) einzuholen ist bzw. die Veranstaltung dort anzumelden ist. Der Mieter verpflichtet sich, die Genehmigung einzuholen. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Mieter. Er legt dem Vermieter spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine Bestätigung über die erteilte GEMA-Genehmigung vor. Die Nichtvorlage der Betätigung berechtigt den Vermieter zu sofortiger Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
7.5 Die Anmietung erfolgt zu dem, im Mietvertrag oder der Veranstaltungsvereinbarung genannten Veranstaltungszweck.
8. Gegenstände und Anschlüsse
8.1 Soweit der Vermieter für den Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Gegenstände von Dritten beschafft, handelt der Vermieter im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Gegenstände frei.
8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, soweit es sich nicht um bloße Geringverbraucher (wie z.B. Notebooks, Aufnahmegeräte, o.Ä.) handelt. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an technischen Anlagen gehen zu Lasten des Mieters. Die durch die Verwendung entstehenden Kosten darf der Vermieter pauschal erfassen und umlegen.
8.3 Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit
der Vermieter diese Störung nicht zu vertreten hat (Stromausfall, Schäden durch Überspannung, gebäudebedingte Störeinflüsse, technische Defekte).
9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände
9.1 Vom Kunden oder Teilnehmern mitgebrachte Gegenstände gleich welcher Art befinden sich auf Gefahr des Kunden im Veranstaltungsraum. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung
keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
9.2 Mitgebrachte Gegenstände müssen den behördlichen (z. B. feuerpolizeilichen) Anforderungen entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
9.3 Der Kunde wird mitgebrachte Gegenstände nach Beendigung der Mietzeit unverzüglich entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen und nach Ablauf einer Wartefrist (mindestens 1 Woche, höchstens 1 Monat) auf Kosten des Kunden entsorgen. Für im Veranstaltungsraum verbliebene Gegenstände kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs, Raummiete berechnen. Zurückgebliebene Gegenstände des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt.
9.4 Der Kunde wird die Teilnehmer verpflichten, den Anforderungen dieser Ziffer nachzukommen und den Vermieter von etwaigen Ansprüchen der Teilnehmer freistellen, soweit Ansprüche des Kunden selbst gegen den Vermieter aus dieser Ziffer ausgeschlossen oder begrenzt wären.
10. Rücktritt des Vermieters
10.1 Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten hat der Vermieter folgende vertragliche Rücktrittsrechte:
10.1.1 Der Kunde leistet eine vereinbarte Zahlung nicht fristgerecht.
10.1.2 Die Erfüllung des Vertrages wird dem Vermieter aus Gründen höherer Gewalt unmöglich.
10.1.3 Der Kunde hat den Vertrag unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters, des Zwecks oder des Teilnehmerkreises geschlossen.
10.1.4 Der Vermieter hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Durchführung des Vertrages den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit des Veranstaltungsraumes oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann.
10.2 Der Rücktritt des Vermieters bedarf der Textform.
10.3 Im Fall eines Rücktritts seitens des Vermieters gemäß Ziff. 10.1.1 , 10.1.3, 10.1.4 (einschließlich eines Rücktritts aus gesetzlichem Rücktrittsrecht), ist der Vermieter, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt erfolgt, berechtigt, den vereinbarten Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von pauschal 20 % in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche seitens des Vermieters (z. B. auf Schadensersatz) bleibt hiervon unberührt.
11. Rücktritt des Kunden
11.1 Der Rücktritt des Kunden bedarf der Textform.
11.2 Bei Rücktritt des Kunden ist der Vermieter berechtigt, nachfolgendes mindestens in Rechnung zu stellen, wobei die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Vermieters nicht ausgeschlossen ist:
• bis zu 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30% der Miete;
• bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Miete;
• bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn: 75% der Miete;
• unter einer Woche vor Veranstaltungsbeginn: 90% der Miete und der gebuchten Verpflegungsvarianten („Frühstücks-Upgrade“ und „Mittagessen“);
Ist eine Weitervermietung möglich, fällt eine Aufwandspauschale von 100,- EUR (brutto) an.
Entscheidend für die Berechnung der oben genannten Fristen ist das Eingangsdatum der Auftragsstornierung.
11.2.2 Im Falle einer teilweisen Reduzierung der vereinbarten Leistung oder Umbuchung durch den Auftraggeber gelten die oben genannten Bestimmungen entsprechend, sofern nicht das Recht zur Reduzierung zu anderen Bedingungen eingeräumt worden ist. Die Reduzierung des Umfangs einzelner Leistungen ist nicht ohne gesonderte Vereinbarung möglich.
11.2.3 Ein Rücktritt infolge der Corona-Pandemie ist nur bei einer behördlichen Schließungs-Anordnung möglich; des Weiteren, wenn die Personenzahl für Firmenveranstaltungen soweit reduziert wird, dass nicht alle während der Buchung angegebenen Personen an der Veranstaltung teilnehmen könnten.
12. Versicherungen
Der Kunde wird die in dem Vertrag genannten Versicherungen abschließen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so haftet neben dem Kunden auch der gesetzliche Vertreter bzw. der abschließende Vertragspartner mit seinem persönlichen Vermögen für etwaig entstehende Schäden.
13. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung ggf. durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
14. Textform
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform.
15. Sonstiges
16.1 Für eine Vermietung notwendige behördliche Erlaubnisse wird sich der Kunde rechtzeitig auf eigenen Kosten beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Etwaige an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA- Gebühren, Vergnügungssteuer usw. wird er unmittelbar selbst an den Gläubiger entrichten.
15.2 Die Unter- oder Weitervermietung von Räumen und Inventar bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
15.3 Soweit in diesem Vertrag auf einen Zeitraum vor Beginn einer Leistungserbringung abgestellt wird, bezieht sich der Beginn auf den Kalendertag, an dem die Leistungserbringung laut Vertrag beginnen soll, unabhängig von der Uhrzeit.
15.4 Rechtsgestaltende Mitteilungen (z. B. Kündigungen), die nach diesem Vertrag erforderlich sind, sind an die in dem Vertrag genannten Ansprechpartner zu adressieren.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
16.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Krefeld ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Im Übrigen gilt § 29a ZPO, wonach für Rechtsstreite über Mieträume das Gericht ausschließlich zuständig ist, in deren Bezirk sich die Räume befinden.
II. Vermietung
1. Mieträume
Der Vermieter vermietet dem Kunden den Gastraum im Erdgeschoss des Restaurants „Bistro Lisboa, Uerdinger Straße 336, 47800 Krefeld“. Dieser Raum wird als „Mietraum“ bezeichnet. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude aus der Jahrhundertwende handelt und deshalb nicht alle heute zu erwartenden Standards erfüllt werden. Insbesondere kann es zu Erschütterungen durch vorbeifahrende Straßenbahnen oder im Obergeschoss laufende Personen kommen.
2. Mietzeit
Beginn und Beendigung der Mietzeit ergeben sich aus dem Vertrag. Der Kunde übernimmt die Mieträume bei Beginn und gibt sie bei Beendigung in demselben Zustand zurück, der in dem Vertrag bei Beginn der Mietzeit festgestellt wurde; ausgenommen hiervon sind die üblichen Reinigungsarbeiten und ausdrücklich im Vertrag enthaltene Besonderheiten.
3. Vermietungszweck, Teilnehmer
Der Zweck der Vermietung und Anzahl der Teilnehmer sowie Teilnehmer mit besonderen Merkmalen (z.B. Schwerbehinderte, besondere Anforderungen an Verpflegung) ergeben sich aus dem Vertrag.
III. Bewirtung
1. Der Umfang der Bewirtung und des zur Bewirtung erforderlichen Personals ergeben sich aus dem Vertrag.
2. Dem Kunden oder den Teilnehmern ist eine eigene Benutzung der Küche und der sonstigen Bewirtungsanlagen (z.B. Schankanlagen) nicht gestattet.
3. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
Stand: 02.09.2020